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*Abbildungen können abweichen

Brandgefährlich!

Dürfen Fahrräder in Tiefgaragen parken? Bisher hat der ADFC diese Frage von Mietern oder Wohnungseigentümern mit "ja" beantwortet. Grund waren jeweils unterschiedliche Ansichten über die Zweckentfremdung von Kfz-Stellplätzen - ein Thema für einen eigenen Beitrag - und über Brandschutzvorschriften. Dafür, dass das Verhalten von Bränden kein Hindernis für das Fahrradparken sein muss, konnte man bisher ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2010 anführen. Die Sonderbauverordnung NRW (SBauVO) mit ihrer Vorschrift, nach der in Mitteilung Grußgaragen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahret werden dürfen, spreche nicht gegen das Abstellen von Fahrrädern.

In dem Rechtsstreit (25 K 3628/10) ging es um den Brandschutz in der Tiefgarage einer Wohnungseigentumsanlage im Rheinland. Das Bauordnungsamt hatte den Verwalter angewiesen, in den Einstellboxen gelagerte Materialien zu entfernen. Zulässig seien nur Gegenstände, die an ein Kfz montiert werden könnten wie Fahrradträger, Dachgepäckträger, Sommer- oder Winterreifen, auch Fahrräder dürfen in den Garagenboxen abgestellt werden, was sinngemäß aus § 51 Abs. 8 Satz 2 der Bauordnung NRW folge.

Bau- und Brandschutzvorschriften sind Landesrecht.

Die Länder haben auf der Grundlage einer gemeinsam vereinbarten Muster-Garagenverordnung jeweils eigene Bau- und Betriebsvorschriften erlassen. NRW hat die Vorlage ("In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden.") wörtlich in § 134 Abs. 4 SBauVO übernommen. Das für ganz NRW zuständige OVG Münster legte diese Vorschrift nun sehr eng aus (7 B 51/13) und bestätigte eine ordnungsbehördliche Anweisung einen Satz Autoreifen aus einer Tiefgarage zu entfernen.

Bei den Reifen handele es sich um brennbare Stoffe, die dort nicht gelagert werden dürften. Der vorbeugende Brandschutz müsse eine Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten möglichst optimal gewährleisten. Zwar folge aus Stellungnahmen des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, dass § 134 Abs. 4 SBauVO nicht den Schutzzweck habe, das Lagern von Ausstattungsgegenständen in Garagen zu verbieten. Diesen schriftlichen Äußerungen lasse sich aber kein tragfähiger Grund dafür entnehmen, dass die SBauVO Reifen nicht erfasse. Der Wortlaut der Bestimmung sei eindeutig: In Mittel- und Großgaragen dürften brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. Dass Autoreifen brennbare Stoffe im Sinne dieser Regelung seien, unterliege keinem Zweifel. Das OVG betont, dass die Bauaufsichtsbehörden wie das Landesministerium bis zu einer inhaltlichen Änderung an die gesetzliche Regelung gebunden seien.

Änderungen möglich?

Auch Fahrräder bestehen teilweise aus brennbarem Material. Es ist nach Ansicht des OVG unerheblich, ob ein Brand gerade durch die gelagerten Gegenstände entsteht. Zweck der Regelungen sei es auch, dafür Sorge zu tragen, dass die Ausbreitung eines Feuers möglichst verhindert werde. Zum Schluss spricht das OVG die Möglichkeit einer verbindlichen Weisung des Ministeriums an die Bauaufsichtsbehörden an, nicht gegen die Lagerung von brennbaren Gegenständen wie Reifen in Tiefgaragen einzuschreiten. Die Richter lassen durchblicken, dass sie eine solche Anweisung mit Blick auf die hohe Bedeutung des Brandschutzes für rechtswidrig erklären würden. Einem erlass, der gegen den Gesetzeswortlaut das Abstellen von Fahrrädern erlauben würde, dürfte es ähnlich ergehen.

In rund der Hälfte der Länder haben die Garagenverordnungen denselben Wortlaut wie in Nordrhein-Westfalen. Baden-Württemberg lässt brennbare Stoffe nur zu, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen. Nach einer amtlichen Auflistung werden beispielsweise je Fahrzeug ein Satz Räder, Dachträger mit Skibox oder Fahrradträger, Kindersitz und Fahrräder (nur von den zur Wohneinheit gehörenden Personen) akzeptiert. Dieses Zugeständnis für Räder der Bewohner geht bereits über den Gesetzeswortlaut "Fahrzeugzubehör" hinaus.

Weitere Landesgesetzgeber erlauben brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen, aber "nur in unerheblichen Mengen". Diese wegen der Gefahr der Brandfortleitung eng auszulegende Fassung hilft Fahrradbesitzern nicht zuverlässig weiter: Gemeint ist nämlich nicht der eher geringe Anteil brennbarer Stoffe am einzelnen Fahrrad. Vielmehr ist die Tiefgarage als Ganzes zu beurteilen, mit der Folge, dass die auf allen Stellplätzen gelagerten Gegenständen insgesamt nur eine unerhebliche Menge ausmachen dürfen. Und da genießt das Fahrrad eines Pendlers keine Privilegien gegenüber den Surfboards der Nachbarn. Eein Mofa dagegen würde bei einer "Brandschau" nicht einmal mitgezählt - es ist ja selbst ein Kraftfahrzeug und findet in einer Garage seinen legitimen Platz.